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Satzung

Auszüge aus der Satzung


(…)

§3 Zwecke des Vereins:
Der Reiser Reiterverein e. V. hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports zu fördern.


§4 Zweckerfüllung – Erreichung – Verwirklichung
1. Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Zahlung von Mitgliedsbeiträgen;
b) Spenden (Geld- und Sachspenden);
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (…);
d) Sportliche Ausbildung im Reiten und Fahren;
e) Abhaltung von geordnetem Reit- und Fahrbetrieb;
f) Erstellung oder Miete / Pacht von Reitanlagen und Stallungen sowie deren Instandhaltung;
g) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen;
h) Veranstaltungen von Pferdeleistungsschauen, Reitjagden, Reit-und Fahrwanderungen sowie deren Beteiligung daran; 
i) Ausbildung und Einsatz sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

§6 Mitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und erkennt dessen Satzung an.


§7 Mitglieder des Vereins
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins befürwortet.
2. Der Verein besteht aus 
a) den ordentlichen Mitgliedern, das sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vorstandschaft betätigen.
b) den außerordentlichen Mitgliedern, das sind Förderer des Vereins, sie unterstützen die Arbeit des Vereins durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages;
c) den Ehrenmitgliedern, das sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern berufen. 


§8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Eine schriftliche Beitrittserklärung ist an den 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 
2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Der Eintritt wird mit Aushändigung der unterschriebenen schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 
3. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar.
4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§9 Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01. Mai jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Bei Eintritt während des 1. Kalenderhalbjahres fällt der volle Jahresbeitrag an, bei Eintritt im 2. Halbjahr nur der hälftige Betrag.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Die Vorstandschaft kann in begründeten Fällen auf Antrag ordentliche Mitglieder von der Beitragspflicht entbinden.
5. Über die Erhebung einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod.
2. Der dem 1. oder 2. Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende es Geschäftsjahres möglich. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung beim 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich. 
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen unehrenhafter Handlung, wenn es in unerheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb von sechs Monaten seine Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die Vorstandschaft nicht nachgekommen ist. Ein Ausschluss ist außerdem aus sonstigen wichtigen Gründen möglich. 
4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des 1. oder 2. Vorsitzeden die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen . (…)

§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
2. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Recht die Vereinseinrichtung zu benutzten, wird in einer Reit- und Stallordnung durch die Vorstandschaft festgelegt, der sich die Mitglieder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen. 
3. Die Mitglieder des Vereins sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§12 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) Der Vorstand i.S.d. ³26 BGB
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
Dabei ist die Mitgliederversammlung oberstes Vereinsorgan.

(…)

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